Sachverhalt
A. a. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«Beschuldigter») Strafuntersuchungen in Sachen − STA-Nr. A2N 19 11000 betreffend Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie mehrfache qualifizierte Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 3 AIG); − STA-Nr. A2N 24 19060201 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungs- absicht (Art. 158 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); − STA-Nr. A2N 24 19060301 betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Be- reicherungsabsicht (Art. 158 StGB) sowie mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); − STA-Nr. A2N 24 19060401 betreffend Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB). Er wurde am 24. Februar 2025 um 12.30 Uhr an seinem Wohnort festgenommen und glei- chentags in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung hafteinvernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2025 wurde der Beschuldigte mit Verfügung ZM 25 4 vom
26. Februar 2025 vom Kantonsgericht, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmen- gericht bis am Dienstag, 25. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. b. Unter Auflage der dafür wesentlichen Akten (vi-GS-Bel. 1-16) beantragte die Staatsanwalt- schaft dem Zwangsmassnahmengericht am 20. März 2025 anstatt einer Haftverlängerung für den Beschuldigten, die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid an und gab dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte dieser den Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme mit, Anträge stellte er keine. Die Staatanwaltschaft entliess den Beschuldigten am 25. März 2025, 09.00 Uhr, aus der Untersu- chungshaft und ordnete gleichzeitig vorsorgliche Ersatzmassnahmen bis zum definitiven Ge- richtsentscheid an (vi-Reg. 4). Betreffend die Ersatzmassnahmen beschied das Zwangsmass- nahmengericht mit Verfügung ZM 25 6 vom 25. März 2025 letztlich wie folgt:
3 │ 19 «1. [Entlassung aus Untersuchungshaft].
2. Anstelle der Untersuchungshaft bzw. anstelle der vorsorglichen Ersatzmassnahmen werden gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 237 StPO folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: 2.1 Dem Beschuldigten ist es verboten, das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen; 2.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich wöchentlich jeweils am Montagvormittag bis spätestens um 12.00 Uhr persönlich bei der Kantonspolizei Zürich auf dem Polizeiposten Uster, Weiherallee 15, 8610 Uster, per- sönlich zu melden, erstmals am Montag, 31. März 2025; Die Kantonspolizei Zürich hat allfällige Verstösse gegen die Meldepflicht umgehend der [Staatsanwaltschaft] zu melden. 2.3 Folgende Ausweisschriften des Beschuldigten sind durch die Kantonspolizei Nidwalden zu beschlagnah- men und von der Kantonspolizei Nidwalden aufzubewahren:
a) Schweizer Identitätskarte K___
b) Schweizer Pass ___
3. Die Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 2 hiervor gelten für die vorläufige Dauer bis zum 20. September 2025.
4. Die Einwohnerkontrolle X.__, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Identitätskarten auszustellen oder ihm auszuhändigen.
5. Das Passbüro des Kantons Zürich, Sihlquai 253, Postfach 8090 Zürich wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
6. Die Notpassstelle Flughafen Basel-Mühlhausen, Postfach 4030 Basel, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
7. Das Notpassbüro Flughafen Zürich-Kloten, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
8. Die Notpassstelle Flughafen Genève-Cointrin, Route de l'Aéroport 21, Case Postale 100, 1215 Genève 15, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Rei- sedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
9. Die Notpassstelle Flughafen Lugano-Agno, Via Aeroporto 15, 6902 Agno, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.»
4 │ 19 B. Mit Eingabe vom 7. April 2024 erhob der Beschuldigte beim Obergericht Nidwalden Beschwer- den und stellte folgende Anträge: « 1. Die Ziffern 2 bis 9 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht vom
25. März 2025 seien aufzuheben und es sei von der Anordnung von Ersatzmassnahmen abzusehen.
2. Eventualiter seien die Ziffern 2.1 und 2.3 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als Zwangsmass- nahmengericht vom 25. März 2025 insoweit aufzuheben, als von der Beschlagnahme der Schweizer Iden- titätskarte K__ abzusehen sei und dem Beschwerdeführer Reisen innerhalb des Schengen-Raum erlaubt bleiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 5 hiernach (mit Eventualantrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren).» C. Es wurden die vorinstanzlichen Akten der Verfahren ZM 25 4 und ZM 25 6 beigezogen. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. E. Obschon kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, reichte der Beschwerdeführer am
23. Mai 2025 eine Replik ein, zu welcher die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom 5. Juni 2025 kurz Stellung nahm. Am 10. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgefor- derte Eingabe ein. F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 17. Juli 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
5 │ 19
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die betroffene Person kann einen Entscheid betreffend Ersatzmassnahmen innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeab- teilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Rechts- mittellegitimation ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus. Die Ersatzmassnahmen richten sich gegen den Beschwerdeführer, womit dieser beschwerdelegitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist folglich einzutreten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Er geht davon aus, die im Vorverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gewährte amtliche Verteidigung erstrecke sich auch auf das Beschwerdeverfahren (Beschwerde Ziff. 5, S. 16- 18). Eventuell ersucht er mit Antrags-Ziff. 3 der Beschwerde vom 7. April 2025 aber um Ge- währung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Wird im Vorverfahren die amtliche Verteidigung gewährt, weil ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), erstreckt sich diese nicht auf allfällige Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom
E. 1.3.2 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt durch die Verfahrensleitung (Art. 132 Abs. 1 StPO), welche dem Abteilungsvorsitz obliegt (Art. 61 lit. c StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GerG). Sie wird angeordnet, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte ist bezüglich des Bestehens der Mittellosigkeit nachweispflichtig. Ein Anspruch auf Einrichtung einer amtlichen Verteidi- gung ohne diesen Nachweis besteht im Fall notwendiger Verteidigung nur in der Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N 8 zu Art. 132 StPO). Kommt eine anwaltlich ver- tretene Partei der Obliegenheit des Nachweises ihrer prozessualen Bedürftigkeit nicht (genü- gend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden, ohne dass eine Nachfrist angesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Ferner darf bei der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheinen, das heisst die Gewinnchancen beträchtlich geringer sein als die Verlustgefahren (RUCKSTUHL, a.a.O., N 10 zu Art. 132 StPO).
7 │ 19
E. 1.3.3 Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt hier nicht (mehr) vor (Art. 130 StPO e contrario). Eine amtliche Verteidigung käme demnach einzig unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Die mit Beschwerde behauptete Mittellosigkeit bleibt unbelegt. Seiner diesbezüglichen Obliegenheit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls nicht nach, womit das mit Beschwerde vom 7. April 2025 gestellte Gesuch um Bestellung der amtlichen Verteidigung – ohne Ansetzung einer Nachfrist – abzuweisen ist. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil SA 23 5 vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden ist. In diesem Urteil stellte das Obergericht fest, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss der dannzumal aktuellsten Steuerveranlagung über ein Nettovermögen von Fr. 791'000.– verfügte und alleiniger Inhaber- sowie Geschäftsführer/Verwaltungsrat zahlrei- cher Gesellschaften ist. Entsprechend legte das Gericht den Tagessatz denn auch auf Fr. 140.– fest. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Von einer Mittellosigkeit kann unter diesen Um- ständen keine Rede sein. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die Gewinnchancen des Rechtsmittels auch beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Wie sich sogleich zeigen wird, ist die Kritik des Be- schwerdeführers am angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise begründet. Nachdem er vor Vorinstanz nicht einmal eine Stellungnahme einreichte oder Anträge stellte, begnügt sich der Beschwerdeführer beinahe durchgehend mit einer eigenen Sachdarstellung, ohne dass dabei auch nur ein Beweismittel konkret bezeichnet würde. Mithin wäre das Gesuch auch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer stellt den fehlenden dringenden Tatverdacht in Abrede und bestreitet die Fluchtgefahr. Im Eventualpunkt beantragt er den Verzicht auf die Beschlagnahme der Schweizer Identitätskarte und die Reiseberechtigung innerhalb des Schengen-Raumes. 3. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen betreffend das Verfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht, die Ersatzmassnahmen und die Begründungsmodalitäten hat die Vorinstanz zu- treffend dargelegt (angefochtene Verfügung E. 1-3, S. 4-6). Darauf wird bestätigend verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) bzw. im Einzelnen – wo nötig – noch zurückzukommen sein.
8 │ 19
4. Tatverdacht 4.1 Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die E. 5.1 bis E. 5.7.3 der Haftanordnungsverfügung vom 26. Februar 2025 (ZM 25 4) sowie den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Feb- ruar 2025, es seien bei der Haftanordnung folgende dringende Tatverdachte als gegeben an- gesehen worden: − Dringender Tatverdacht des Betrugs (oder Teilnahme zu diesem Delikt) zum Nachteil der C.__; − dringender Tatverdacht betreffend mehrfache qualifizierte Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 3 AIG; − dringender Tatverdacht betreffend mehrfache Urkundenfälschung durch falsche Angaben in Formularen «A» und «K» der D.__, − dringender Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungs-ab- sicht und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der E.__, − dringender Tatverdacht betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereiche- rungsabsicht und mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Bezügen aus den Gesellschaften F.__, G.__, H.__ und I.__, − dringender Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht, Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusam- menhang mit der J.__ AG. Die in der Zwischenzeit durchgeführten Befragungen mit K.__, L.__, M.__ und dem Beschwer- deführer sowie die zusätzlich von der Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 20. März 2025 ein- gereichten Beilagen würden die dringenden Tatverdachte zusätzlich bestätigen. Es könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden in Ziff. 2 ihres Antrags auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 20. März 2025 verwiesen werden. Die Verteidigung des Beschul- digten habe auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Das Zwangsmassnahmen- gericht folge in sämtlichen Punkten der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Der dringende Tatverdacht für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sei daher zum jetzigen Zeitpunkt ge- geben (angefochtene Verfügung E. 4, S. 6 f.).
9 │ 19 4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde (Ziff. 2, S. 5-7) zu den Tatverdachten in Sachen A2N 19 11000 (Betrug oder Teilnahme zu diesem Delikt zum Nachteil der C.__ sowie A2N 24 19060401 (ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, Urkun- denfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der J.__ AG). − Im Strafverfahren A2N 19 11000 richte sich der Tatverdacht «eher auf Teilnahme zum Be- trug und weniger auf Täter- oder Mittäterschaft». In den ausgewerteten Daten finde sich keine direkte Kommunikation zwischen ihm und Vertretern der Privatklägerin. Bei einer Teilnahme komme nur Gehilfenschaft in Betracht. Welche Verhaltensweisen er an den Tag gelegt haben soll, werde nicht dargelegt. Es seien keine Förderungshandlungen dargetan, geschweige denn beweismässig erstellt. − Betreffend den Vorwurf im Strafverfahren A2N 24 19060401 erläutert der Beschwerdefüh- rer, er mache seit jeher geltend, zessionsweise Alleinaktionär der J.__ AG (Abtretung von N.__) geworden zu sein. Bis zum Ergebnis der von ihm beantragten Schriftuntersuchung spreche die natürliche Vermutung für die Echtheit der von ihm aufgelegten Abtretungser- klärung, womit sich ein dringender Tatverdacht nicht aufrechterhalten lasse. 4.3 Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt unter anderem voraus, dass die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). Dem Betroffenen muss konkret eine freiheitsentziehende Sanktion drohen (MARC FORSTER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 221 StPO). Allerdings hat der Haftrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, sondern bloss zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verbrechen oder Vergehen vorliegen (MIRJAM FREI/SI- MONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 221 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 237 Abs. 1 StPO gilt dieselbe Voraussetzung auch bei der Anordnung milderer (namentlich den in Abs. 2 genannten) Ersatzmassnahmen, welche an- stelle der Untersuchungshaft treten (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 237 StPO). Indes ist nach der Rechtsprechung bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen ist als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar- stellt (Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2). Dies betrifft nicht
10 │ 19 nur die besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), sondern na- mentlich auch den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts (Urteil des Bundes- gerichts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4). 4.4 4.4.1 Unbestrittene Tatverdachte Vorweg ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Ersatzmassnahmenantrag unter Darlegung der vorläufigen Akten- und Beweislage erläuterte, weshalb im Vergleich der Haft- verfügung ZM 25 4 vom 26. Februar 2025 ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwer- deführer betreffend − mehrfache qualifizierte Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 3 AIG; − mehrfache Urkundenfälschung durch falsche Angaben in Formularen «A» und «K» der D.__ AG; − ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit der E.__ AG; sowie − mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und mehrfache Ur- kundenfälschung im Zusammenhang mit Bezügen aus den Gesellschaften F.__, G.__, H.__ und I.__ entweder unverändert fortbestehe bzw. sich verdichtet habe (vgl. vi-Reg. 3; Antrag vom
20. März 2025 Ziffn. 2.2-2.5). Zu diesen (dringenden) Tatverdachten, welche die Vorinstanz sowohl in der Haftverfügung als auch im angefochtenen Entscheid bejahte, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich nicht weiter. Damit erübrigt sich eine Über- prüfung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt. Das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts ist diesbezüglich vom Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestehen demzufolge An- haltspunkte für die vorgeworfenen Taten bzw. ist in dieser Hinsicht ein fortbestehender drin- gender Tatverdacht zu bejahen. Unzutreffend ist, wenn der Beschwerdeführer diese Tatverdachte beiläufig als für dieses Ver- fahren irrelevant bezeichnet (Beschwerde Ziff. 2, S. 5): Die genannten Vorwürfe betreffen näm- lich die Straftatbestände von Art. 118 Abs. 3 AIG (qualifizierte Täuschung der Behörden), Art. 158 Ziff. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sowie Art. 251 Ziff. 1 StGB (mehrfache Urkundenfälschung), letztere beide in mehrfacher Tatbege- hung. Bei allen in Frage kommen Straftaten handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2
E. 6 │ 19
E. 11 │ 19 StGB), die jede für sich (alternativ) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Soll- ten sich die dringenden Tatverdachte als zutreffend erweisen, droht dem Beschwerdeführer konkret eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Für die Wahrscheinlichkeit einer freiheitsentziehen- den Sanktion bzw. Anwendung von Art. 41 StGB im Falle von Schuldsprüchen spricht nicht zuletzt der Umstand der kürzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durch das Obergericht Nidwalden mit Urteil SA 23 5 vom 25. Januar 2024. Wie diese Strafverfahren stand auch der vormalige Schuldspruch wegen Wirtschaftsdelikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Treuhänder. Nur schon auf Grundlage dieser Vorwürfe ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tat- verdachts auch im Zusammenhang mit den – anstelle der Haft angeordneten – Ersatzmass- nahmen (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO) erfüllt. 4.4.2 Bestrittene Tatverdachte Dementsprechend würde sich eine Prüfung eines dringenden Tatverdachts in Sachen − Betrug (oder Teilnahme zu diesem Delikt) zum Nachteil der C.__; sowie − ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung sowie Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der J.__ AG erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist aber hervorzuheben, dass die Vorinstanz den allge- meinen Haftgrund auch diesbezüglich bejaht hat. Dies zu Recht: Die Staatsanwaltschaft hatte dargelegt (vgl. vi-Reg. 3; Antrag vom 20. März 2025 Ziffn. 2.1 und 2.6), inwiefern sich der dringende Tatverdacht betreffend diese beiden Vorwürfe seit der Haftverfügung ZM 25 4 vom
26. Februar 2025 verdichtet hat. Die Vorinstanz hat diesen Ausführungen beigepflichtet. Auf die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft im Ersatzmassnahmenantrag ist bestätigend zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie sich ohne weiteres mit den darin angegebenen bzw. aufgelegten Beweismitteln in Einklang bringen lassen (vi-GS Bel. 1-2 bzw. 12-16). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer auch diese dringenden Tatverdachte im vorinstanz- lichen Verfahren nicht substantiiert beanstandet. Sodann beschränkt er sich mit seinen im Be- schwerdeverfahren formulierten Einwänden darauf, eine eigene, abweichende Sicht der Sachlage zu schildern, ohne sich dabei fundiert mit der staatsanwaltschaftlichen Antragsbe- gründung sowie den aufgelegten Akten (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO in fine), d.h. dem im Haft- verfahren durch das Zwangsmassnahmengericht zu würdigenden Beweismaterial, auseinan- derzusetzen. Es spricht nicht gegen einen dringenden Tatverdacht und liegt selbstverständlich
E. 12 │ 19 in der Natur eines Untersuchungsverfahrens, dass sich die Sachverhaltsversion des Be- schwerdeführers dereinst als zutreffend erweisen könnte bzw. aufgrund des vorläufigen Er- mittlungsergebnisses eine für ihn günstigere Sachlage immer noch vorstellbar bleibt. Der Haft- richter ist nicht zur abschliessenden Beurteilung der Sach- und Rechtsfragen verpflichtet (vgl. vorne E. 4.3), zumal sich auch der Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht an ihn, sondern erst an den Sachrichter, welcher dereinst das Urteil in der Strafsache zu fällen hat, richtet (ESTHER TOPHINKE, in: BSK-StPO, a.a.O., N 75 zu Art. 10 StPO). Das Vorhanden- sein gewisser Zweifel ist diesem Verfahrensstadium inhärent und vermag den dringenden Tat- verdacht noch nicht zu widerlegen. 4.5 Folglich steht fest, dass in mehrfacher Hinsicht ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO besteht.
5. Fluchtgefahr 5.1 Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die E. 6.2.1 bis E. 6.2.4 der Haftanordnungsverfügung vom 26. Februar 2025 (ZM 25 4) sowie den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Feb- ruar 2025 fest, dass bei der Haftanordnung die Fluchtgefahr als gegeben angesehen worden sei. Dabei erwog sie stark zusammengefasst, dass seit der Haftanordnung insbesondere M.__ u.a. zu O.__ und zur Liegenschaft in Thailand befragt worden seien. Es habe sich ergeben, dass der Beschuldigte geschäftliche sowie private Beziehungen nach Koh Samui pflege und dort im Bedarfsfall auch kurzfristig über eine Liegenschaft verfügen könne. Seit der Haftanord- nung habe zudem am 10. März 2025 eine Hausdurchsuchung in Anwesenheit des Beschul- digten stattgefunden. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung habe sich der Beschuldigte im Bauchbereich links mit einem Messer Stichwunden zugefügt, was auf ein impulsives Verhalten des Beschuldigten hindeute. Es könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Nidwal- den in Ziff. 3 ihres Antrags auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 20. März 2025 ver- wiesen werden. Die Verteidigung des Beschuldigten verzichte auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht folge in sämtlichen Punkten der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei daher zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen (angefochtene Verfügung E. 5.4, S. 8 f.).
E. 13 │ 19 5.2 Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang beanstandet, die blosse Schwere der drohenden Sanktion und eine im Ausland gelegen Immobilie genüge nicht, wenn ansonsten keine konkreten Anzeichen für eine geplante Flucht vorlägen. Er sei Schweizer und verfüge (nur) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seine familiären und sozialen Bindungen bestün- den ganz überwiegend in der Schweiz, woran auch der fehlende resp. auf das Nötigste be- schränkte Kontakt zu seiner Noch-Ehefrau nichts zu ändern vermöge. Auch sei er geschäftlich stark mit der Schweiz verbunden, was eine Flucht nach Thailand ein völlig unrealistisches Szenario erscheinen lasse. Er verfüge über zahlreiche geschäftliche Verpflichtungen in der Schweiz. Konkrete Anzeichen für eine Flucht gebe es keine. Der Hauskauf in Thailand habe vielmehr einen Investmenthintergrund (Beschwerde Ziff. 3, S. 8-13) 5.3 Die rechtlichen Grundlagen des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid E. 5.1, S. 7). Darauf ist bestätigend zu verwei- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist nochmals zu betonen, dass nach der Rechtsprechung bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen ist als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangs- massnahme darstellt. Dementsprechend ist die Anordnung von Ersatzmassnahmen dann ge- eignet und zulässig, wenn die Fluchtgefahr besteht, aber eine geringe ist. Davon ist dann aus- zugehen, wenn sie kein Ausmass erreicht, die eine Inhaftierung rechtfertigt, es aber konkrete Anhaltspunkte gibt, die eine gewisse Fluchtgefahr nahelegen und diese nicht gänzlich abstrakt erscheinen lassen (vgl. in diesem Sinne: Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2; MANFRIN/VOGEL, a.a.O. ,N 14 f. zu Art. 237 StPO).
E. 14 │ 19 5.4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag aus, der Beschwerdeführer habe auf der Insel Koh Samui, Distrikt Surat Thani, Thailand ein Haus gekauft. Ferner lebe dort O.__, die (oder zumindest eine) Partnerin des Beschwerdeführers (vgl. vi-Reg. 3; Antrag vom 20. März 2025 Ziff. 3.1.2 und 2.6). Das wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und stützt sich auf dessen Aussagen. In einer Einvernahme vom 25. Februar 2025 gab er an, bei O.__ handle es sich um «[s]eine Partnerin und Chefin in Thailand» (vi-GS Bel. 16 dep. 38 S. 6) und beim Haus um eine im Jahr 2024 erworbene «Hangvilla» mit grossem Wohnzimmer und Swimming- Pool auf der Terrasse, drei Doppel-Schlafzimmer mit separaten Badezimmern sowie Abstell- platz und Garage (vi-GS Bel. 16 dep. 57 S. 9). Die Eigentümerin des Hauses ist die J.__AG, an der er, der Beschwerdeführer, der wirtschaftlich Berechtigte sei (vi-GS Bel. 16 dep. 5 S. 2 f.). Ferner stellt der Beschwerdeführer hier auch nicht in Frage, sich anlässlich der Hausdurch- suchung vom 10. März 2025 beim Toilettenbesuch im Bauchbereich links mit einem Messer Stichwunden zugefügt zu haben (Beschwerde Ziff. 3, S. 9). Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte, die auf eine gewisse, nicht mehr bloss theoretische Fluchtgefahr hindeuten: Der Beschwerdeführer, der in der ersten Jahreshälfte 2024 einerseits (gerichtsnotorisch) mit Urteil SA 23 5 vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden ist und gegen den die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2024 in einer anderen Wirtschaftsstrafsache Anklage erhob (vgl. Haftantrag vom 25. Februar 2025 Ziff. 4.1.1 S. 12), erwarb in der zweiten Hälfte desselben Jahres ein Haus auf der Insel Koh Samui in Thailand. Damit wird eine allfällige Flucht konkret begünstigt, unabhängig davon, ob/dass dieser Kauf gleichzeitig eine günstige Investitionsgelegenheit dargestellt hatte. Eben- falls lebt mit O.__ zugleich auch seine (von ihm selbst so bezeichnete) «Partnerin» am selben Ort. Von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau lebt der Beschwerdeführer sodann getrennt. Welche weiteren familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz konkret bestehen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Letztlich trifft zwar zu, dass er in der Schweiz noch zahl- reiche Geschäftsbeziehungen und -verpflichtungen hat. Ebendiese und seine berufliche Zu- kunft als Treuhänder hängen jedoch massgeblich vom Ausgang der pendenten Strafverfahren ab. Unter diesen Gesichtspunkten fallen diese bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht mas- sgeblich ins Gewicht, zumal sich der inzwischen rund 75-jährige Beschwerdeführer längst im Pensionsalter befindet. Nebst diesen allgemeinen Umständen legt die erhebliche Selbstverlet- zung mittels Messer beim Toilettengang anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. März 2025 nahe, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, auch (sei es spontan oder geplant) zu
E. 15 │ 19 drastischeren Mitteln zu greifen, um sich dem Strafverfahren oder dessen allfälligen Konse- quenzen zu entziehen. In diesem Kontext ist eine Flucht nach Thailand durchaus vorstellbar. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Hauskaufs und der persönlichen Beziehungen nach Thailand sowie in Berücksichtigung der Selbstverletzung bei Durchführung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme eine Fluchtgefahr bejahte. 6. Im Sinne eines Zwischenfazits steht damit fest, dass die Beschwerde vom 7. April 2025 im Hauptpunkt unbegründet und abzuweisen ist.
7. Verhältnismässigkeit 7.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, im Ergebnis erscheine die Kombination der beantragen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre mit Eingrenzung auf die Schweiz, Meldepflicht) geeignet und ausreichend, um dem Zweck der Untersuchungshaft ohne Freiheitsentzug Rechnung zu tragen. Gleichsam sei die Anordnung von Ersatzmassnahmen angesichts des vorliegenden Haftgrundes der Fluchtgefahr geboten und die Massnahmen stellten für den Beschwerdeführer keine unverhältnismässigen Freiheitseinschränkungen dar. Er könne sich innerhalb der Schweiz frei bewegen und weiterhin seiner Arbeitstätigkeit sowie sozialen Kontakten nachgehen. Die wöchentliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten in Uster sei angesichts seines Wohnorts in Esslingen bei Egg zumutbar und schränke ihn in seiner Freiheit nur minimal ein (angefochtener Entscheid E. 6.4, S. 11). 7.2 In vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags erstmals, dass von der Beschlagnahme der Schweizer Identitätskarte abzusehen sei und ihm Reisen innerhalb des Schengen-Raum erlaubt bleiben sollen. Die auferlegten Ersatzmassnahmen würden ihn in seiner Geschäftstätigkeit stark tangieren. Ohne Identitätskarte und Reisemöglichkeit innerhalb des Schengenraums könne er vertraglich eingegangene Verpflichtungen nicht (mehr) erfüllen. Beispielhaft wird darauf hingewiesen, dass ohne Identitätskarte keine Beglaubigungen mehr möglich seien, im Rahmen der Geschäftstätigkeit der P.__ AG sei es verschiedentlich erforderlich, nach Dubai und zur Muttergesellschaft in Österreich (Besprechung der Steuerplanung) zu reisen sowie für die
E. 16 │ 19 Q.__ und die R.__ GmbH nach Deutschland. Gegen beide letzteren seien zudem Klagen in Deutschland wegen Patentverletzungen hängig; dort sei er zu persönlichem Erscheinen verpflichtet (Beschwerde Ziff. 4, S. 14-16). 7.3 Die Grundsätze des Erfordernisses der Verhältnismässigkeit von Ersatzmassnahmen hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt (angefochtener Entscheid E. 2, S. 5). Darauf ist beipflichtend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4 Wie dargelegt ist dem Beschwerdeführer eine gewisse Fluchtgefahr zu attestierten (vgl. vorne E. 5). Zweck der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzmassnahmen ist es, diese Gefahr einer Flucht nach Thailand zu bannen oder mindestens auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Eine Rückgabe der Identitätskarte – und dadurch die Möglichkeit, mit dieser zu reisen – verei- telt diesen Zweck und fällt zunächst schon deshalb ausser Betracht, weil auch gewisse Länder ausserhalb des Schengenraums die schweizerische Identitätskarte als Einreisedokument ak- zeptieren, so beispielsweise Albanien (Republic of Albania, Ministry for Europe and Foreign Affairs [<https://punetejashtme.gov.al/en/informacione-mbi-regjimin-e-vizave-te-shtetasve-te- huaj/>; zuletzt abgerufen am: 17.09.2025]), Serbien (Repulic of Serbia, Ministry of Foreign Affairs, Visa Regime for entering Serbia [<https://www.mfa.gov.rs/en/citizens/travel-ser- bia/visa-regime/svajcarska>; zuletzt abgerufen am: 17.09.2025]), die Türkei (Repulic of Tür- kiye, Ministry of Foreign Affairs, Visa Information [<https://www.mfa.gov.tr/countries-whose- citizens-are-allowed-to-enter-T%C3%BCrkiye-with-their-national-id_s.en.mfa>; zuletzt abge- rufen am: 17.09.2025]). Eine Rückgabe der Identitätskarte ermöglicht somit ein Verlassen des Schengenraums, was eine allfällige Flucht nach Thailand erleichterte. Es kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb Reisen im Schengenraum nötig bzw. ihm deshalb seine Identitätskarte zurückzugeben sei, nicht über- zeugen: − Was die (behauptete) Unmöglichkeit von Beglaubigungen betrifft, weist die Staatsanwalt- schaft zurecht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beglaubigung seiner Unterschriften gar nicht hat ausweisen müssen. Den Urkundspersonen des Notariates Fluntern-Zürich, wo er seine Unterschrift jeweils beglaubigen liess, ist er persönlich be- kannt gewesen ist, was sich aus fünf verschiedenen, amtlich beglaubigten Dokumenten
E. 17 │ 19 zwischen dem 11. Oktober 2012 bis 27. Juni 2016 ergibt (BG-Bel. 1-5). Wenig hilfreich ist, wenn der Beschwerdeführer hier faktenwidrig behaupten lässt, der Notar, dem er damals persönlich bekannt gewesen sei, sei zwischenzeitlich verstorben (Replik vom 23. Mai 2025 Ziff. 2, S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft nachweist, sind die beiden fraglichen Urkunds- personen, S.__ und T.__, per 3. Juni 2025 nach wie vor wohlauf und bei zwei Zürcher Notariaten (Notariat Fluntern-Zürich bzw. Notariat Dübendorf) tätig; − Seine angeblichen geschäftlichen Auslandsverpflichtungen substantiiert er – mit wenigen Ausnahmen, die dann aber wiederum unbelegt bleiben – nicht weiter. Einerseits können Geschäftsaktivitäten wie Sitzungen und Besprechungen auch auf anderen Wegen, etwa telefonisch oder digital, erledigt werden. Solche Termine erfordern eine Ausreise aus der Schweiz für eine Anwesenheit vor Ort jedenfalls nicht; − Ferner bleibt der Beschwerdeführer einen effektiven Nachweis für die mutmasslichen Ge- richtstermine in Deutschland schuldig, obschon er dort angeblich persönlich vorgeladen sein soll. Insgesamt ist unter diesen Gesichtspunkten eine Herausgabe der Identitätskarte sowie die Erlaubnis, im Schengen-Raum zu reisen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht an- gezeigt. In Rahmen dieser Prüfung fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer und dessen Verteidiger zur Erlangung der Identitätskarte vor wahrheitswidrigen, unbelegten Aussagen (verstorbener Notar) offenbar nicht zurückschrecken. Die Kombination aus Flucht- gefahr und täuschendem Prozessverhalten gebietet es vielmehr, sämtliche Reisedokumente des Beschwerdeführers in Beschlag zu behalten und jegliche Auslandaufenthalte zu verhin- dern. 8. Entsprechend ist die Beschwerde vom 7. April 2025 unbegründet und abzuweisen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens ermessenweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden
E. 18 │ 19 Beschwerdeführer auferlegt. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen. Der in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).
E. 19 │ 19
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 5. Februar 2024 wird abgewiesen.
- Das mit Beschwerde vom 5. Februar 2024 gestellte Gesuch einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezah- len.
- Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
- [Zustellung] Stans, 17. Juli 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch BAS 25 10 Urteil BGer 7B_1166/2025 vom 16. März 2026/Abweisung Beschluss vom 17. Juli 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig. Verfahrensbeteiligte A.__, verteidigt durch MLaw Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advo- katur Grass Lauper, Effingerstrasse 16, City-West, Postfach 2400, 3001 Bern, Beschwerdeführer/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegner/Staatsanwaltschaft. Gegenstand Ersatzmassnahmen Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnah- mengericht, vom 25. März 2025 (ZM 25 6).
2 │ 19 Sachverhalt: A. a. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«Beschuldigter») Strafuntersuchungen in Sachen − STA-Nr. A2N 19 11000 betreffend Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie mehrfache qualifizierte Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 3 AIG); − STA-Nr. A2N 24 19060201 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungs- absicht (Art. 158 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); − STA-Nr. A2N 24 19060301 betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Be- reicherungsabsicht (Art. 158 StGB) sowie mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); − STA-Nr. A2N 24 19060401 betreffend Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB). Er wurde am 24. Februar 2025 um 12.30 Uhr an seinem Wohnort festgenommen und glei- chentags in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung hafteinvernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2025 wurde der Beschuldigte mit Verfügung ZM 25 4 vom
26. Februar 2025 vom Kantonsgericht, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmen- gericht bis am Dienstag, 25. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. b. Unter Auflage der dafür wesentlichen Akten (vi-GS-Bel. 1-16) beantragte die Staatsanwalt- schaft dem Zwangsmassnahmengericht am 20. März 2025 anstatt einer Haftverlängerung für den Beschuldigten, die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid an und gab dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte dieser den Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme mit, Anträge stellte er keine. Die Staatanwaltschaft entliess den Beschuldigten am 25. März 2025, 09.00 Uhr, aus der Untersu- chungshaft und ordnete gleichzeitig vorsorgliche Ersatzmassnahmen bis zum definitiven Ge- richtsentscheid an (vi-Reg. 4). Betreffend die Ersatzmassnahmen beschied das Zwangsmass- nahmengericht mit Verfügung ZM 25 6 vom 25. März 2025 letztlich wie folgt:
3 │ 19 «1. [Entlassung aus Untersuchungshaft].
2. Anstelle der Untersuchungshaft bzw. anstelle der vorsorglichen Ersatzmassnahmen werden gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 237 StPO folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: 2.1 Dem Beschuldigten ist es verboten, das Hoheitsgebiet der Schweiz zu verlassen; 2.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich wöchentlich jeweils am Montagvormittag bis spätestens um 12.00 Uhr persönlich bei der Kantonspolizei Zürich auf dem Polizeiposten Uster, Weiherallee 15, 8610 Uster, per- sönlich zu melden, erstmals am Montag, 31. März 2025; Die Kantonspolizei Zürich hat allfällige Verstösse gegen die Meldepflicht umgehend der [Staatsanwaltschaft] zu melden. 2.3 Folgende Ausweisschriften des Beschuldigten sind durch die Kantonspolizei Nidwalden zu beschlagnah- men und von der Kantonspolizei Nidwalden aufzubewahren:
a) Schweizer Identitätskarte K___
b) Schweizer Pass ___
3. Die Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 2 hiervor gelten für die vorläufige Dauer bis zum 20. September 2025.
4. Die Einwohnerkontrolle X.__, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Identitätskarten auszustellen oder ihm auszuhändigen.
5. Das Passbüro des Kantons Zürich, Sihlquai 253, Postfach 8090 Zürich wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
6. Die Notpassstelle Flughafen Basel-Mühlhausen, Postfach 4030 Basel, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
7. Das Notpassbüro Flughafen Zürich-Kloten, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
8. Die Notpassstelle Flughafen Genève-Cointrin, Route de l'Aéroport 21, Case Postale 100, 1215 Genève 15, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Rei- sedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.
9. Die Notpassstelle Flughafen Lugano-Agno, Via Aeroporto 15, 6902 Agno, wird im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO gerichtlich angewiesen, dem Beschuldigten keine neuen Reisedokumente auszustellen oder ihm auszuhändigen.»
4 │ 19 B. Mit Eingabe vom 7. April 2024 erhob der Beschuldigte beim Obergericht Nidwalden Beschwer- den und stellte folgende Anträge: « 1. Die Ziffern 2 bis 9 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht vom
25. März 2025 seien aufzuheben und es sei von der Anordnung von Ersatzmassnahmen abzusehen.
2. Eventualiter seien die Ziffern 2.1 und 2.3 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als Zwangsmass- nahmengericht vom 25. März 2025 insoweit aufzuheben, als von der Beschlagnahme der Schweizer Iden- titätskarte K__ abzusehen sei und dem Beschwerdeführer Reisen innerhalb des Schengen-Raum erlaubt bleiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 5 hiernach (mit Eventualantrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren).» C. Es wurden die vorinstanzlichen Akten der Verfahren ZM 25 4 und ZM 25 6 beigezogen. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. E. Obschon kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, reichte der Beschwerdeführer am
23. Mai 2025 eine Replik ein, zu welcher die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom 5. Juni 2025 kurz Stellung nahm. Am 10. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgefor- derte Eingabe ein. F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 17. Juli 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
5 │ 19 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die betroffene Person kann einen Entscheid betreffend Ersatzmassnahmen innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeab- teilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Rechts- mittellegitimation ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus. Die Ersatzmassnahmen richten sich gegen den Beschwerdeführer, womit dieser beschwerdelegitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist folglich einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
6 │ 19 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Er geht davon aus, die im Vorverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gewährte amtliche Verteidigung erstrecke sich auch auf das Beschwerdeverfahren (Beschwerde Ziff. 5, S. 16- 18). Eventuell ersucht er mit Antrags-Ziff. 3 der Beschwerde vom 7. April 2025 aber um Ge- währung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Wird im Vorverfahren die amtliche Verteidigung gewährt, weil ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), erstreckt sich diese nicht auf allfällige Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom
11. September 2023 E. 4.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 10a zu Art. 130 StPO). Sie ist dementsprechend im Beschwerdeverfahren neu zu beantragen bzw. zu bestel- len. 1.3.2 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt durch die Verfahrensleitung (Art. 132 Abs. 1 StPO), welche dem Abteilungsvorsitz obliegt (Art. 61 lit. c StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GerG). Sie wird angeordnet, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte ist bezüglich des Bestehens der Mittellosigkeit nachweispflichtig. Ein Anspruch auf Einrichtung einer amtlichen Verteidi- gung ohne diesen Nachweis besteht im Fall notwendiger Verteidigung nur in der Konstellation von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N 8 zu Art. 132 StPO). Kommt eine anwaltlich ver- tretene Partei der Obliegenheit des Nachweises ihrer prozessualen Bedürftigkeit nicht (genü- gend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden, ohne dass eine Nachfrist angesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Ferner darf bei der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheinen, das heisst die Gewinnchancen beträchtlich geringer sein als die Verlustgefahren (RUCKSTUHL, a.a.O., N 10 zu Art. 132 StPO).
7 │ 19 1.3.3 Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt hier nicht (mehr) vor (Art. 130 StPO e contrario). Eine amtliche Verteidigung käme demnach einzig unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Die mit Beschwerde behauptete Mittellosigkeit bleibt unbelegt. Seiner diesbezüglichen Obliegenheit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls nicht nach, womit das mit Beschwerde vom 7. April 2025 gestellte Gesuch um Bestellung der amtlichen Verteidigung – ohne Ansetzung einer Nachfrist – abzuweisen ist. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil SA 23 5 vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden ist. In diesem Urteil stellte das Obergericht fest, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss der dannzumal aktuellsten Steuerveranlagung über ein Nettovermögen von Fr. 791'000.– verfügte und alleiniger Inhaber- sowie Geschäftsführer/Verwaltungsrat zahlrei- cher Gesellschaften ist. Entsprechend legte das Gericht den Tagessatz denn auch auf Fr. 140.– fest. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Von einer Mittellosigkeit kann unter diesen Um- ständen keine Rede sein. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die Gewinnchancen des Rechtsmittels auch beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Wie sich sogleich zeigen wird, ist die Kritik des Be- schwerdeführers am angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise begründet. Nachdem er vor Vorinstanz nicht einmal eine Stellungnahme einreichte oder Anträge stellte, begnügt sich der Beschwerdeführer beinahe durchgehend mit einer eigenen Sachdarstellung, ohne dass dabei auch nur ein Beweismittel konkret bezeichnet würde. Mithin wäre das Gesuch auch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer stellt den fehlenden dringenden Tatverdacht in Abrede und bestreitet die Fluchtgefahr. Im Eventualpunkt beantragt er den Verzicht auf die Beschlagnahme der Schweizer Identitätskarte und die Reiseberechtigung innerhalb des Schengen-Raumes. 3. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen betreffend das Verfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht, die Ersatzmassnahmen und die Begründungsmodalitäten hat die Vorinstanz zu- treffend dargelegt (angefochtene Verfügung E. 1-3, S. 4-6). Darauf wird bestätigend verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) bzw. im Einzelnen – wo nötig – noch zurückzukommen sein.
8 │ 19
4. Tatverdacht 4.1 Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die E. 5.1 bis E. 5.7.3 der Haftanordnungsverfügung vom 26. Februar 2025 (ZM 25 4) sowie den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Feb- ruar 2025, es seien bei der Haftanordnung folgende dringende Tatverdachte als gegeben an- gesehen worden: − Dringender Tatverdacht des Betrugs (oder Teilnahme zu diesem Delikt) zum Nachteil der C.__; − dringender Tatverdacht betreffend mehrfache qualifizierte Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 3 AIG; − dringender Tatverdacht betreffend mehrfache Urkundenfälschung durch falsche Angaben in Formularen «A» und «K» der D.__, − dringender Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungs-ab- sicht und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der E.__, − dringender Tatverdacht betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereiche- rungsabsicht und mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Bezügen aus den Gesellschaften F.__, G.__, H.__ und I.__, − dringender Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht, Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusam- menhang mit der J.__ AG. Die in der Zwischenzeit durchgeführten Befragungen mit K.__, L.__, M.__ und dem Beschwer- deführer sowie die zusätzlich von der Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 20. März 2025 ein- gereichten Beilagen würden die dringenden Tatverdachte zusätzlich bestätigen. Es könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden in Ziff. 2 ihres Antrags auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 20. März 2025 verwiesen werden. Die Verteidigung des Beschul- digten habe auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Das Zwangsmassnahmen- gericht folge in sämtlichen Punkten der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Der dringende Tatverdacht für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sei daher zum jetzigen Zeitpunkt ge- geben (angefochtene Verfügung E. 4, S. 6 f.).
9 │ 19 4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde (Ziff. 2, S. 5-7) zu den Tatverdachten in Sachen A2N 19 11000 (Betrug oder Teilnahme zu diesem Delikt zum Nachteil der C.__ sowie A2N 24 19060401 (ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, Urkun- denfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der J.__ AG). − Im Strafverfahren A2N 19 11000 richte sich der Tatverdacht «eher auf Teilnahme zum Be- trug und weniger auf Täter- oder Mittäterschaft». In den ausgewerteten Daten finde sich keine direkte Kommunikation zwischen ihm und Vertretern der Privatklägerin. Bei einer Teilnahme komme nur Gehilfenschaft in Betracht. Welche Verhaltensweisen er an den Tag gelegt haben soll, werde nicht dargelegt. Es seien keine Förderungshandlungen dargetan, geschweige denn beweismässig erstellt. − Betreffend den Vorwurf im Strafverfahren A2N 24 19060401 erläutert der Beschwerdefüh- rer, er mache seit jeher geltend, zessionsweise Alleinaktionär der J.__ AG (Abtretung von N.__) geworden zu sein. Bis zum Ergebnis der von ihm beantragten Schriftuntersuchung spreche die natürliche Vermutung für die Echtheit der von ihm aufgelegten Abtretungser- klärung, womit sich ein dringender Tatverdacht nicht aufrechterhalten lasse. 4.3 Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt unter anderem voraus, dass die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). Dem Betroffenen muss konkret eine freiheitsentziehende Sanktion drohen (MARC FORSTER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 221 StPO). Allerdings hat der Haftrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, sondern bloss zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verbrechen oder Vergehen vorliegen (MIRJAM FREI/SI- MONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 221 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 237 Abs. 1 StPO gilt dieselbe Voraussetzung auch bei der Anordnung milderer (namentlich den in Abs. 2 genannten) Ersatzmassnahmen, welche an- stelle der Untersuchungshaft treten (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 237 StPO). Indes ist nach der Rechtsprechung bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen ist als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar- stellt (Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2). Dies betrifft nicht
10 │ 19 nur die besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), sondern na- mentlich auch den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts (Urteil des Bundes- gerichts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4). 4.4 4.4.1 Unbestrittene Tatverdachte Vorweg ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Ersatzmassnahmenantrag unter Darlegung der vorläufigen Akten- und Beweislage erläuterte, weshalb im Vergleich der Haft- verfügung ZM 25 4 vom 26. Februar 2025 ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwer- deführer betreffend − mehrfache qualifizierte Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 3 AIG; − mehrfache Urkundenfälschung durch falsche Angaben in Formularen «A» und «K» der D.__ AG; − ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit der E.__ AG; sowie − mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und mehrfache Ur- kundenfälschung im Zusammenhang mit Bezügen aus den Gesellschaften F.__, G.__, H.__ und I.__ entweder unverändert fortbestehe bzw. sich verdichtet habe (vgl. vi-Reg. 3; Antrag vom
20. März 2025 Ziffn. 2.2-2.5). Zu diesen (dringenden) Tatverdachten, welche die Vorinstanz sowohl in der Haftverfügung als auch im angefochtenen Entscheid bejahte, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich nicht weiter. Damit erübrigt sich eine Über- prüfung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt. Das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts ist diesbezüglich vom Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestehen demzufolge An- haltspunkte für die vorgeworfenen Taten bzw. ist in dieser Hinsicht ein fortbestehender drin- gender Tatverdacht zu bejahen. Unzutreffend ist, wenn der Beschwerdeführer diese Tatverdachte beiläufig als für dieses Ver- fahren irrelevant bezeichnet (Beschwerde Ziff. 2, S. 5): Die genannten Vorwürfe betreffen näm- lich die Straftatbestände von Art. 118 Abs. 3 AIG (qualifizierte Täuschung der Behörden), Art. 158 Ziff. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sowie Art. 251 Ziff. 1 StGB (mehrfache Urkundenfälschung), letztere beide in mehrfacher Tatbege- hung. Bei allen in Frage kommen Straftaten handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2
11 │ 19 StGB), die jede für sich (alternativ) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Soll- ten sich die dringenden Tatverdachte als zutreffend erweisen, droht dem Beschwerdeführer konkret eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Für die Wahrscheinlichkeit einer freiheitsentziehen- den Sanktion bzw. Anwendung von Art. 41 StGB im Falle von Schuldsprüchen spricht nicht zuletzt der Umstand der kürzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durch das Obergericht Nidwalden mit Urteil SA 23 5 vom 25. Januar 2024. Wie diese Strafverfahren stand auch der vormalige Schuldspruch wegen Wirtschaftsdelikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Treuhänder. Nur schon auf Grundlage dieser Vorwürfe ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tat- verdachts auch im Zusammenhang mit den – anstelle der Haft angeordneten – Ersatzmass- nahmen (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO) erfüllt. 4.4.2 Bestrittene Tatverdachte Dementsprechend würde sich eine Prüfung eines dringenden Tatverdachts in Sachen − Betrug (oder Teilnahme zu diesem Delikt) zum Nachteil der C.__; sowie − ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, Urkundenfälschung sowie Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der J.__ AG erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist aber hervorzuheben, dass die Vorinstanz den allge- meinen Haftgrund auch diesbezüglich bejaht hat. Dies zu Recht: Die Staatsanwaltschaft hatte dargelegt (vgl. vi-Reg. 3; Antrag vom 20. März 2025 Ziffn. 2.1 und 2.6), inwiefern sich der dringende Tatverdacht betreffend diese beiden Vorwürfe seit der Haftverfügung ZM 25 4 vom
26. Februar 2025 verdichtet hat. Die Vorinstanz hat diesen Ausführungen beigepflichtet. Auf die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft im Ersatzmassnahmenantrag ist bestätigend zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie sich ohne weiteres mit den darin angegebenen bzw. aufgelegten Beweismitteln in Einklang bringen lassen (vi-GS Bel. 1-2 bzw. 12-16). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer auch diese dringenden Tatverdachte im vorinstanz- lichen Verfahren nicht substantiiert beanstandet. Sodann beschränkt er sich mit seinen im Be- schwerdeverfahren formulierten Einwänden darauf, eine eigene, abweichende Sicht der Sachlage zu schildern, ohne sich dabei fundiert mit der staatsanwaltschaftlichen Antragsbe- gründung sowie den aufgelegten Akten (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO in fine), d.h. dem im Haft- verfahren durch das Zwangsmassnahmengericht zu würdigenden Beweismaterial, auseinan- derzusetzen. Es spricht nicht gegen einen dringenden Tatverdacht und liegt selbstverständlich
12 │ 19 in der Natur eines Untersuchungsverfahrens, dass sich die Sachverhaltsversion des Be- schwerdeführers dereinst als zutreffend erweisen könnte bzw. aufgrund des vorläufigen Er- mittlungsergebnisses eine für ihn günstigere Sachlage immer noch vorstellbar bleibt. Der Haft- richter ist nicht zur abschliessenden Beurteilung der Sach- und Rechtsfragen verpflichtet (vgl. vorne E. 4.3), zumal sich auch der Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht an ihn, sondern erst an den Sachrichter, welcher dereinst das Urteil in der Strafsache zu fällen hat, richtet (ESTHER TOPHINKE, in: BSK-StPO, a.a.O., N 75 zu Art. 10 StPO). Das Vorhanden- sein gewisser Zweifel ist diesem Verfahrensstadium inhärent und vermag den dringenden Tat- verdacht noch nicht zu widerlegen. 4.5 Folglich steht fest, dass in mehrfacher Hinsicht ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO besteht.
5. Fluchtgefahr 5.1 Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die E. 6.2.1 bis E. 6.2.4 der Haftanordnungsverfügung vom 26. Februar 2025 (ZM 25 4) sowie den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Feb- ruar 2025 fest, dass bei der Haftanordnung die Fluchtgefahr als gegeben angesehen worden sei. Dabei erwog sie stark zusammengefasst, dass seit der Haftanordnung insbesondere M.__ u.a. zu O.__ und zur Liegenschaft in Thailand befragt worden seien. Es habe sich ergeben, dass der Beschuldigte geschäftliche sowie private Beziehungen nach Koh Samui pflege und dort im Bedarfsfall auch kurzfristig über eine Liegenschaft verfügen könne. Seit der Haftanord- nung habe zudem am 10. März 2025 eine Hausdurchsuchung in Anwesenheit des Beschul- digten stattgefunden. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung habe sich der Beschuldigte im Bauchbereich links mit einem Messer Stichwunden zugefügt, was auf ein impulsives Verhalten des Beschuldigten hindeute. Es könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Nidwal- den in Ziff. 3 ihres Antrags auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 20. März 2025 ver- wiesen werden. Die Verteidigung des Beschuldigten verzichte auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht folge in sämtlichen Punkten der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei daher zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen (angefochtene Verfügung E. 5.4, S. 8 f.).
13 │ 19 5.2 Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang beanstandet, die blosse Schwere der drohenden Sanktion und eine im Ausland gelegen Immobilie genüge nicht, wenn ansonsten keine konkreten Anzeichen für eine geplante Flucht vorlägen. Er sei Schweizer und verfüge (nur) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seine familiären und sozialen Bindungen bestün- den ganz überwiegend in der Schweiz, woran auch der fehlende resp. auf das Nötigste be- schränkte Kontakt zu seiner Noch-Ehefrau nichts zu ändern vermöge. Auch sei er geschäftlich stark mit der Schweiz verbunden, was eine Flucht nach Thailand ein völlig unrealistisches Szenario erscheinen lasse. Er verfüge über zahlreiche geschäftliche Verpflichtungen in der Schweiz. Konkrete Anzeichen für eine Flucht gebe es keine. Der Hauskauf in Thailand habe vielmehr einen Investmenthintergrund (Beschwerde Ziff. 3, S. 8-13) 5.3 Die rechtlichen Grundlagen des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid E. 5.1, S. 7). Darauf ist bestätigend zu verwei- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist nochmals zu betonen, dass nach der Rechtsprechung bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen ist als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangs- massnahme darstellt. Dementsprechend ist die Anordnung von Ersatzmassnahmen dann ge- eignet und zulässig, wenn die Fluchtgefahr besteht, aber eine geringe ist. Davon ist dann aus- zugehen, wenn sie kein Ausmass erreicht, die eine Inhaftierung rechtfertigt, es aber konkrete Anhaltspunkte gibt, die eine gewisse Fluchtgefahr nahelegen und diese nicht gänzlich abstrakt erscheinen lassen (vgl. in diesem Sinne: Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2; MANFRIN/VOGEL, a.a.O. ,N 14 f. zu Art. 237 StPO).
14 │ 19 5.4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag aus, der Beschwerdeführer habe auf der Insel Koh Samui, Distrikt Surat Thani, Thailand ein Haus gekauft. Ferner lebe dort O.__, die (oder zumindest eine) Partnerin des Beschwerdeführers (vgl. vi-Reg. 3; Antrag vom 20. März 2025 Ziff. 3.1.2 und 2.6). Das wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und stützt sich auf dessen Aussagen. In einer Einvernahme vom 25. Februar 2025 gab er an, bei O.__ handle es sich um «[s]eine Partnerin und Chefin in Thailand» (vi-GS Bel. 16 dep. 38 S. 6) und beim Haus um eine im Jahr 2024 erworbene «Hangvilla» mit grossem Wohnzimmer und Swimming- Pool auf der Terrasse, drei Doppel-Schlafzimmer mit separaten Badezimmern sowie Abstell- platz und Garage (vi-GS Bel. 16 dep. 57 S. 9). Die Eigentümerin des Hauses ist die J.__AG, an der er, der Beschwerdeführer, der wirtschaftlich Berechtigte sei (vi-GS Bel. 16 dep. 5 S. 2 f.). Ferner stellt der Beschwerdeführer hier auch nicht in Frage, sich anlässlich der Hausdurch- suchung vom 10. März 2025 beim Toilettenbesuch im Bauchbereich links mit einem Messer Stichwunden zugefügt zu haben (Beschwerde Ziff. 3, S. 9). Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte, die auf eine gewisse, nicht mehr bloss theoretische Fluchtgefahr hindeuten: Der Beschwerdeführer, der in der ersten Jahreshälfte 2024 einerseits (gerichtsnotorisch) mit Urteil SA 23 5 vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden ist und gegen den die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2024 in einer anderen Wirtschaftsstrafsache Anklage erhob (vgl. Haftantrag vom 25. Februar 2025 Ziff. 4.1.1 S. 12), erwarb in der zweiten Hälfte desselben Jahres ein Haus auf der Insel Koh Samui in Thailand. Damit wird eine allfällige Flucht konkret begünstigt, unabhängig davon, ob/dass dieser Kauf gleichzeitig eine günstige Investitionsgelegenheit dargestellt hatte. Eben- falls lebt mit O.__ zugleich auch seine (von ihm selbst so bezeichnete) «Partnerin» am selben Ort. Von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau lebt der Beschwerdeführer sodann getrennt. Welche weiteren familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz konkret bestehen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Letztlich trifft zwar zu, dass er in der Schweiz noch zahl- reiche Geschäftsbeziehungen und -verpflichtungen hat. Ebendiese und seine berufliche Zu- kunft als Treuhänder hängen jedoch massgeblich vom Ausgang der pendenten Strafverfahren ab. Unter diesen Gesichtspunkten fallen diese bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht mas- sgeblich ins Gewicht, zumal sich der inzwischen rund 75-jährige Beschwerdeführer längst im Pensionsalter befindet. Nebst diesen allgemeinen Umständen legt die erhebliche Selbstverlet- zung mittels Messer beim Toilettengang anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. März 2025 nahe, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, auch (sei es spontan oder geplant) zu
15 │ 19 drastischeren Mitteln zu greifen, um sich dem Strafverfahren oder dessen allfälligen Konse- quenzen zu entziehen. In diesem Kontext ist eine Flucht nach Thailand durchaus vorstellbar. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Hauskaufs und der persönlichen Beziehungen nach Thailand sowie in Berücksichtigung der Selbstverletzung bei Durchführung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme eine Fluchtgefahr bejahte. 6. Im Sinne eines Zwischenfazits steht damit fest, dass die Beschwerde vom 7. April 2025 im Hauptpunkt unbegründet und abzuweisen ist.
7. Verhältnismässigkeit 7.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, im Ergebnis erscheine die Kombination der beantragen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre mit Eingrenzung auf die Schweiz, Meldepflicht) geeignet und ausreichend, um dem Zweck der Untersuchungshaft ohne Freiheitsentzug Rechnung zu tragen. Gleichsam sei die Anordnung von Ersatzmassnahmen angesichts des vorliegenden Haftgrundes der Fluchtgefahr geboten und die Massnahmen stellten für den Beschwerdeführer keine unverhältnismässigen Freiheitseinschränkungen dar. Er könne sich innerhalb der Schweiz frei bewegen und weiterhin seiner Arbeitstätigkeit sowie sozialen Kontakten nachgehen. Die wöchentliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten in Uster sei angesichts seines Wohnorts in Esslingen bei Egg zumutbar und schränke ihn in seiner Freiheit nur minimal ein (angefochtener Entscheid E. 6.4, S. 11). 7.2 In vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags erstmals, dass von der Beschlagnahme der Schweizer Identitätskarte abzusehen sei und ihm Reisen innerhalb des Schengen-Raum erlaubt bleiben sollen. Die auferlegten Ersatzmassnahmen würden ihn in seiner Geschäftstätigkeit stark tangieren. Ohne Identitätskarte und Reisemöglichkeit innerhalb des Schengenraums könne er vertraglich eingegangene Verpflichtungen nicht (mehr) erfüllen. Beispielhaft wird darauf hingewiesen, dass ohne Identitätskarte keine Beglaubigungen mehr möglich seien, im Rahmen der Geschäftstätigkeit der P.__ AG sei es verschiedentlich erforderlich, nach Dubai und zur Muttergesellschaft in Österreich (Besprechung der Steuerplanung) zu reisen sowie für die
16 │ 19 Q.__ und die R.__ GmbH nach Deutschland. Gegen beide letzteren seien zudem Klagen in Deutschland wegen Patentverletzungen hängig; dort sei er zu persönlichem Erscheinen verpflichtet (Beschwerde Ziff. 4, S. 14-16). 7.3 Die Grundsätze des Erfordernisses der Verhältnismässigkeit von Ersatzmassnahmen hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt (angefochtener Entscheid E. 2, S. 5). Darauf ist beipflichtend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4 Wie dargelegt ist dem Beschwerdeführer eine gewisse Fluchtgefahr zu attestierten (vgl. vorne E. 5). Zweck der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzmassnahmen ist es, diese Gefahr einer Flucht nach Thailand zu bannen oder mindestens auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Eine Rückgabe der Identitätskarte – und dadurch die Möglichkeit, mit dieser zu reisen – verei- telt diesen Zweck und fällt zunächst schon deshalb ausser Betracht, weil auch gewisse Länder ausserhalb des Schengenraums die schweizerische Identitätskarte als Einreisedokument ak- zeptieren, so beispielsweise Albanien (Republic of Albania, Ministry for Europe and Foreign Affairs [ ; zuletzt abgerufen am: 17.09.2025]), Serbien (Repulic of Serbia, Ministry of Foreign Affairs, Visa Regime for entering Serbia [ ; zuletzt abgerufen am: 17.09.2025]), die Türkei (Repulic of Tür- kiye, Ministry of Foreign Affairs, Visa Information [ ; zuletzt abge- rufen am: 17.09.2025]). Eine Rückgabe der Identitätskarte ermöglicht somit ein Verlassen des Schengenraums, was eine allfällige Flucht nach Thailand erleichterte. Es kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb Reisen im Schengenraum nötig bzw. ihm deshalb seine Identitätskarte zurückzugeben sei, nicht über- zeugen: − Was die (behauptete) Unmöglichkeit von Beglaubigungen betrifft, weist die Staatsanwalt- schaft zurecht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beglaubigung seiner Unterschriften gar nicht hat ausweisen müssen. Den Urkundspersonen des Notariates Fluntern-Zürich, wo er seine Unterschrift jeweils beglaubigen liess, ist er persönlich be- kannt gewesen ist, was sich aus fünf verschiedenen, amtlich beglaubigten Dokumenten
17 │ 19 zwischen dem 11. Oktober 2012 bis 27. Juni 2016 ergibt (BG-Bel. 1-5). Wenig hilfreich ist, wenn der Beschwerdeführer hier faktenwidrig behaupten lässt, der Notar, dem er damals persönlich bekannt gewesen sei, sei zwischenzeitlich verstorben (Replik vom 23. Mai 2025 Ziff. 2, S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft nachweist, sind die beiden fraglichen Urkunds- personen, S.__ und T.__, per 3. Juni 2025 nach wie vor wohlauf und bei zwei Zürcher Notariaten (Notariat Fluntern-Zürich bzw. Notariat Dübendorf) tätig; − Seine angeblichen geschäftlichen Auslandsverpflichtungen substantiiert er – mit wenigen Ausnahmen, die dann aber wiederum unbelegt bleiben – nicht weiter. Einerseits können Geschäftsaktivitäten wie Sitzungen und Besprechungen auch auf anderen Wegen, etwa telefonisch oder digital, erledigt werden. Solche Termine erfordern eine Ausreise aus der Schweiz für eine Anwesenheit vor Ort jedenfalls nicht; − Ferner bleibt der Beschwerdeführer einen effektiven Nachweis für die mutmasslichen Ge- richtstermine in Deutschland schuldig, obschon er dort angeblich persönlich vorgeladen sein soll. Insgesamt ist unter diesen Gesichtspunkten eine Herausgabe der Identitätskarte sowie die Erlaubnis, im Schengen-Raum zu reisen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht an- gezeigt. In Rahmen dieser Prüfung fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer und dessen Verteidiger zur Erlangung der Identitätskarte vor wahrheitswidrigen, unbelegten Aussagen (verstorbener Notar) offenbar nicht zurückschrecken. Die Kombination aus Flucht- gefahr und täuschendem Prozessverhalten gebietet es vielmehr, sämtliche Reisedokumente des Beschwerdeführers in Beschlag zu behalten und jegliche Auslandaufenthalte zu verhin- dern. 8. Entsprechend ist die Beschwerde vom 7. April 2025 unbegründet und abzuweisen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens ermessenweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden
18 │ 19 Beschwerdeführer auferlegt. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen. Der in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).
19 │ 19 Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde vom 5. Februar 2024 wird abgewiesen.
2. Das mit Beschwerde vom 5. Februar 2024 gestellte Gesuch einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezah- len.
4. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
5. [Zustellung] Stans, 17. Juli 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.